Sonntag, 3. Oktober 2010

Café Rheinanlagen – Investor offenbar nicht zur Kooperation mit der Stadt Koblenz bereit

Bauwesen / Stadtrat Sitzung vom 16. September 2010 

Der Stadtrat hatte sich zuletzt mehrfach mit dem Entwurf des städtebaulichen Vertrages zum Café Rheinanlagen beschäftigt. Da der Investor seine Zustimmung dazu verweigerte, konnte auch der entsprechende Bebauungsplan Nr. 126 nicht beschlossen werden. Die Veränderungssperre wurde daraufhin letztmalig um ein weiteres Jahr verlängert. Die Situation ist jetzt so, dass wenn der Stadtrat nicht innerhalb dieses Jahres einen Bebauungsplan auf den Weg gebracht hat, der Investor eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB beantragen darf. Danach wäre ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Ein Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB ist aber in der Regel für die städtebaulich planende Gemeinde nicht erstrebenswert, weil man nur noch wenig Einfluss auf die Gestalt des späteren Baukörpers nehmen kann.
Um stattdessen die notwendig Entwicklung eines stadtplanerisch ausgewogenen Bebauungsplans rechtzeitig auf den Weg bringen zu können, sollte der Stadtrat sich dringend mit einer Alternative zu dem bisherigen Entwurf des Bebauungsplans Nr. 126 beschäftigen.
Aus diesem Grund hatte die BIZ-Fraktion beantragt, den in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 126 "Café Rheinanlagen und angrenzende Bereiche" dahingehend zu ändern, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe (§ 9 Abs. 3 BauGB) mit lediglich bis zu zwei Geschossen festgesetzt wird. Einem solchen Vorgehen liegt folgende Überlegung zu Grunde:
Mit dem städtebaulichen Konzept der Lennéschen Rheinanlagen wäre eine mehr als zweigeschossige Bebauung nicht in Einklang zu bringen. Dies hatte bereits der Stadtrat im Jahre 1989 erkannt, in dem er nur an den Investor verkaufen wollte, der sich dazu bereit erklärt, nur maximal zweigeschossig zu bebauen. So wurde dann auch die damalige Verkehrswertermittlung für die Verkaufspreisfestsetzung auf der Grundlage einer maximal zweigeschossigen Bebauung gemäß dem Beschluss aus dem Jahre 1989 vorgenommen.
Die Festsetzung der Höhenlage auf bis zu maximal zwei Geschosse bietet sich zur Sicherung des Stadtbildes an und entspricht im Übrigen der Historie für das Zustandekommen des strittigen Kaufvertrages von 1989.
Durch Festsetzung der Höhenlage wird sichergestellt, dass nicht durch bestimmte Anordnungen der Gebäude eine unerwünschte Höhe der baulichen Anlage erreicht wird. Denn Bauvorhaben, die sich nicht an die gegebene Höhenlage halten, sind nicht genehmigungsfähig. Die Festsetzung der Höhenlage ist aus Sicht der BIZ-Fraktion städtebaulich notwendig.
In der Stadtratsitzung vom 16. September 2010 wurde Seitens der Verwaltung dann vorgeschlagen, das Anliegen der BIZ-Fraktion aufzugreifen und die Machbarkeit eines solchen Bebauungsplanes zu prüfen. Die Verwaltung schlug vor, dem Stadtrat dann in der nächsten Stadtratsitzung die Ergebnisse der Prüfung präsentieren zu wollen. Die BIZ-Fraktion hat diesen Vorschlag übernommen und der übrige Stadtrat hat der Vorgehensweise ebenfalls zugestimmt. Damit ist ein neues Kapitel im "Kampf ums Café" eröffnet. Es bleibt abzuwarten welches Ergebnis die Verwaltung dem Stadtrat in der nächsten Sitzung präsentieren wird.